Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Gegestandswert oder aus einer Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist allerdings jederzeit möglich.

 

Generell verhandelt und vereinbart werden müssen die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch. Diese dürfen indes 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

 

Für die folgende außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung gilt außerhalb einer Gebührenvereinbarung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

Am tatsächlichen Aufwand orientierte Stundensatzvereinbarungen sind nicht zwingend teuer für den Mandanten. Sie gewährleisten zudem eine aufwands- und dem Schwierigkeitsgrad entsprechende transparent abzurechnende Vergütung.

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